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Perücke mit Rezept

- Sie bestellen bis zu 3 Produkten zur Auswahl risikofrei auf Rechnung

- Sie entscheiden sich in Ruhe und evtl. mit Hilfe Ihnen vertrauter Personen für Ihren Favoriten

- Sie senden die nicht benötigten Produkte im ungetragenen Originalzustand zurück

- Der Rücksendung legen Sie Ihr Rezept bei, auf dem Sie auf der Rückseite den Erhalt des Hilfsmittels per Unterschrift quittieren

 

Erledigung der Formalitäten mit Ihrer Krankenkasse 

Leider können wir nur den gesetzlich Versicherten diese Arbeit abnehmen. Privat Versicherten empfehlen wir im Vorwege einer Versorgung Kontakt zu ihrer Krankenkasse aufzunehmen und den Erstattungsbetrag und die Vorgehensweise abzuklären.

Wir sind anerkannte Vertragspartner der Krankenkassen sowie zertifizierter Leistungserbringer und kümmern uns um die erforderlichen Formalitäten für Sie. Wir reichen die Rezepte samt entsprechendem Kostenvoranschlag i.d.R. online ein und können den Bewilligungsprozess dadurch stark beschleunigen. Nach der Bewilligung und mit der Gewissheit des Zuzahlungsbetrages können Sie als Versicherter sich dann versorgen.

Im Idealfall sind Sie bereits im Besitz eines Rezepts. Somit haben wir die Möglichkeit, das Angebotsverfahren bei der Krankenkasse für Sie rechtzeitig einzuleiten um Ihnen somit Gewissheit geben zu können, welchen Betrag Ihre Krankenkasse tatsächlich erstattet. 

 

Vorraussetzung für ein Rezept

Als Grundvoraussetzung für eine solche Verordnung gilt eine Erkrankung oder Therapie, die zu einem temporären oder dauerhaftem Haarverlust führt. Hierzu gehören die unterschiedlichen Alopecieformen  oder Therapieformen wie Chemo- und Strahlentherapie, die Haarverlust zur Folge haben.

 

Wer stellt das Rezept aus?

Das Rezept kann von dem jeweiligen behandelnden Arzt (Gynäkologe, Dermatologe, Onkologe oder Hausarzt) ausgestellt werden. Hierbei sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass eine vollständige (zum Haarverlust führende) Diagnose vermerkt wird. Da die unterschiedlichen gesetzlichen Kassen stark voneinander abweichende Regelungen des Hilfsmittels Haarersatz vorsehen, sollten auch Besonderheiten wie z.B. Allergien gegen Kunststoffe, übermäßige Schweißbildung, extrem sensible oder vernarbte Kopfhaut oder eine, durch eine lange Therapiedauer, verlängerte Tragedauer vermerkt werden. Besonders die Ersatzkassen sehen bei einer Tragedauer länger als 12 Monate höhere Bezuschussungen vor, während andere Kassen eher zwischen einem Echthaar- oder Kunsthaarbedarf unterscheiden.

 

Kommt es zu einer Folgeversorgung muss der Grund hierfür ebenfalls aufgeführt werden (z.B.: wegen Verschleiß des derzeit getragenen Hilfsmittels, wegen Veränderung des Befundes hinsichtlich Größe und/oder Passform etc.).  

Anspruch auf einen neuen Haarersatz haben Sie immer, wenn Sie wegen Unbrauchbarkeit ohne eigenes Verschulden (z.B.: wegen Verschleiß unansehnlich und als "Perücke" erkennbar, wegen größer gewordener kahler Flächen zu klein, wegen unverschuldeter Beschädigung etc.) einen neuen Haarersatz benötigen. Die  Aussagen vieler Krankenkassen können in diesem Punkt oft irreführend oder gar falsch sein. Wir helfen Ihnen diesbezüglich gerne!

wichtig:

Die meisten Krankenkassen verlangen inzwischen die Verwendung des Standard-(rosa) Vordrucks der Verordnung, da hier auch wirklich alle relevnten Daten vermerkt sind.

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